Der Krankenhaustransformationsfonds (KHTFV)

Der Krankenhaustransformationsfonds – Keine Angst vor der Reform: Sichern Sie sich das Kapital für Ihren Krankenhaus-Wandel.

Den Zugang zu den notwendigen Mitteln für den Wandel.

KHTFV: Ihr Leitfaden zur Finanzierung des strukturellen Wandels

Was bedeutet die KHTFV konkret für Ihren Klinikalltag?

Die Verordnung ist das „Scheckbuch“ der Reform. Sie legt fest, für welche Projekte Sie Fördergelder erhalten können, um Ihre Abteilung oder Ihr Haus zukunftsfest zu machen. Gefördert werden vor allem Maßnahmen, die die Versorgung effizienter und qualitativ hochwertiger machen.

Ziele des Transformationsfonds

– Verbesserung der Behandlungsqualität
– Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung
– Effizienzsteigerung der Krankenhausversorgung
– Reduzierung von Bürokratie
– Ressourcenschonung
– Reduzierung der Bettenkapazität
– Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten

Warum ist die KHTFV jetzt wichtig?

Die KHTFV ist eng mit den neuen Leistungsgruppen verknüpft. Wer in Zukunft bestimmte Leistungen erbringen will, muss Mindestkriterien erfüllen. Die Mittel aus dem Transformationsfonds sind dafür gedacht, Ihnen den Weg dorthin zu finanzieren – sei es durch neue Medizintechnik, bauliche Maßnahmen bei Fusionen oder IT-Infrastruktur.
Kurz gesagt: Die KHTFV entscheidet darüber, ob Ihr Antrag auf Fördermittel bewilligt wird. Sie ist die finanzielle Brücke von der alten DRG-Welt in das neue System der Vorhaltevergütung.

Wann ist ein Vorhaben grundsätzlich förderfähig?

– Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist.
– Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn es aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder aufgrund anderer Förderprogramme gefördert wird; ausgenommen sind die Landeskrankenhausgesetze sowie Förderprogramme der Länder.
– Bei der Förderung sind Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Plan-Krankenhäuser gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind grundsätzlich antragsberechtigt.
Beteiligt können also sein: 
– Krankenhäuser in öffentlicher, privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft
– Hochschulkliniken (eingeschränkt auf die FTBs  1,3,4, 5 und 6)
– Landesregierungen (einreichende Stelle beim BAS)
– Träger übergreifender, länderkoordiniert geplanter Projekte

Rahmenbedingungen der Förderung: Ausschlusskriterien, Anforderungen und Antragswege

Welche Kosten sind nicht förderfähig?

– Laufende Betriebskosten
– Reine Verwaltungsmodernisierung
– Sanierung bestehender Gebäude ohne strukturellen Wandel
– Aufbau rein ambulanter Strukturen
– Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen wurden
– Projekte die auch aus anderen Programmen gefördert werden (ausser es sind bisher nicht geförderte abgrenzbare Teile eines Gesamtprojektes)
– Maßnahmen die nicht Wettbewerbs- und Beihilferechtkonform sind
– Maßnahmen bei drohenden Insolvenzen der Antragssteller

Was wird für eine Antragstellung benötigt?

Für eine Antragstellung werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

– Vorhabenbeschreibung (detaillierte Projektbeschreibung)
– Aufstellung der entstehenden Kosten und der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens
– Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhausträger
– Voraussichtlicher Beginn und voraussichtlicher Abschluss des Vorhabens
– Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderfähigen Kosten
– Bestätigung, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat (als Beginn gelten insbesondere Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkverträge; Planungen und Baugrunduntersuchungen zählen bei Baumaßnahmen nicht dazu).
– Bestätigung, dass das Vorhaben oder der jeweilige Teilabschnitt nicht aufgrund anderer Gesetze oder Förderprogramme gefördert wird.
– Bestätigung, dass das Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union geprüft wurde.


Je nach Fördertatbestand sind fördertatbestandsspezifische Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 KHTFV einzureichen, zum Beispiel:
Fördertatbestand 1: Erklärung zur geplanten standortübergreifenden Konzentration der akutstationären Versorgungskapazitäten und zur Erforderlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen.
Fördertatbestand 2: Bestätigung, dass der Krankenhausstandort als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird.
Fördertatbestand 3: Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.
Fördertatbestand 4: Bestätigung, dass es sich um Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken handelt.
Fördertatbestand 5: Bestätigung einer dauerhaften Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds sowie Erklärung, wie Doppelstrukturen bei wesentlichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen.
Fördertatbestand 6 und 7: keine weiteren Erklärungen erforderlich.
Fördertatbestand 8: Erklärung, dass die zusätzlichen Ausbildungskapazitäten auf einem Vorhaben aus Fördertatbestand 1 oder 5 beruhen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

ACHTUNG: Der BAS kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Prüfung der Förderfähigkeit erforderlich ist. Zudem haben die Länder eine Informationspflicht gegenüber dem BAS.

Wie und bis wann kann ein Antrag zur Förderung erstellt werden?

Der Weg zur Förderung verläuft in mehreren Schritten:

– Der Krankenhausträger meldet gegenüber dem zuständigen Landesministerium das Vorhaben an, das aus dem Transformationsfonds gefördert werden soll.
– Das jeweilige Bundesland entscheidet, für welche Vorhaben eine Förderung beantragt werden soll, und stellt bis zum 30.09. eines jeden Jahres (ggf. Verlängerung bis zum 31.12.) einen entsprechenden Antrag beim BAS.
– Nur die Länder können Fördermittel aus dem Transformationsfonds beantragen; sie übermitteln Anträge und Verwendungsnachweise über ein elektronisches Verwaltungsportal des BAS.-
– Je nach Bundesland kann die Handhabung variieren; zum Teil sind auch formlose Anträge möglich.
– Das BAS prüft die eingegangenen Anträge der Länder und weist die Mittel bis zur nach dem Königsteiner Schlüssel möglichen Höhe zu.

Was müssen Sie jetzt tun?

Für Kliniken, die von der KHTFV profitieren möchten, empfehlen sich insbesondere folgende Schritte:

Projekt-Check: Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben zu einem der acht Fördertatbestände (FTB) passt und die Qualitätskriterien der neuen Leistungsgruppen erfüllt.
Abstimmung mit dem Land: Kontaktieren Sie Ihr Landesgesundheitsministerium. Da das Land 30 % der Kosten kofinanzieren muss (für Anträge, die bis 2029 gestellt werden), ist es ein zentraler Bottleneck im Antragsprozess.
Antragstellung: Das Land muss Ihren Antrag gesammelt bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einreichen.
Bescheid und Umsetzung: Nach Prüfung durch das BAS erlässt das Land den Förderbescheid an die Klinik. Erst dann sind die Mittel rechtssicher gebunden.

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